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Es ist Recht und Pflicht der nächsten Angehörigen den Verstorbenen zu bestatten. Als Angehörige gelten auch die registrierten bzw. ständigen Lebenspartner, gelegentlich auch die Erben, auch ohne ein echtes Verwandtschaftsverhältnis.
Aus der Rechtsstellung der Angehörigen ergibt sich, dass sie über Art und Umfang der Bestattung und der Bestattungsfeier entscheiden, falls der Verstorbene nicht entsprechend Vorsorge in einer Verfügung getroffen hat. Bei dieser Entscheidung sind Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen, sowie seine gesellschaftliche Stellung zu berücksichtigen.
Sind keine Angehörigen vorhanden oder auffindbar, so veranlasst das Sozialamt des Sterbeortes ein schlichtes (kostengünstiges) Begräbnis. Zu den Bestattungspflichten gehört, dass der Leichnam des Verstorbenen oder seine Asche auf einem öffentlichen Begräbnisplatz (Friedhofszwang) oder an einer ausgewiesenen Stelle im Meer (Urnen-Seebegräbnis) beigesetzt wird. Ausnahmen gelten z.B. für Bischöfe und Ordensgeistliche.
Zu den Pflichten gehört auch die Erfüllung des letzten Willens, sofern hierzu ein Dokument existiert. |
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